Allgemeine Geschäftsbedingungen Mathias Fördertechnik
Frankfurt/Oder, Stand 01.01.2015

I. Allgemeines

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung, z.B. Vertragsabschluss gem. VOB. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

II. Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Auf Kundenwunsch vorab gefertigte Entwürfe, Ausarbeitungen und Kostenvoranschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet, wenn eine Bestellung nicht erfolgt.
  3. Eine Untersuchung, ob die uns vom Besteller oder dritter Seite gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen richtig sind, kann uns nicht auferlegt werden. Durch Annahme unserer Auftragsbestätigung oder Rücksendung unserer Zeichnungen usw. mit oder ohne Genehmigungsvermerk des Käufers, übernimmt dieser die Haftung für die Richtigkeit seiner Bestellung.
  4. Falls nach mehr als 4 Monaten ab Vertragsabschluss bzw. Angebot tarifliche Gehalts- und Lohnerhöhungen, allgemeine Materialpreissteigerungen, Erhöhungen der Steuern usw. eintreten, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt bzw. zum Rücktritt vom Vertrag.
  5. Jede Lieferung gilt als Geschäft für sich, etwaige Unstimmigkeiten bei einzelnen Lieferungen bleiben ohne Rückwirkung auf die anderen.
  6. Bei Käufen auf Abruf sind wir nicht verpflichtet, Vorrat zu halten; es muss uns eine angemessene Frist gewährt werden. Abrufaufträge müssen innerhalb eines Jahres nach Bestätigung abgenommen werden, andernfalls steht es uns frei, den Rest zu streichen und für den Rückstand Abrechnung zu erteilen.

III. Lieferfristen

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
  2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unser Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
  3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  4. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
  6. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

IV. Gefahrenübergang und Versand

  1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist: mit Meldung der Versandbereitschaft, vor Verladung der Lieferteile in unserem Werk, auch wenn auf Wunsch des Bestellers sich die Auslieferung verzögert.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
  5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

V. Aufstellung und Montage

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und sonstige Facharbeiter in der erforderlichen Zahl
    2. Alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten und sonstigen Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Baustoffe.
    3. Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, sowie Bedarfsgegenstände, Hilfs- und Betriebsstoffe usw.
    4. Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle.
    5. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
  2. Vor Beginn der Montage müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein.
  3. Verzögert sich die Aufnahme der Arbeit durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Monteure zu tragen.
  4. Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen und eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen. Es steht uns frei, im Bedarfsfalle geeignete Unterlieferanten zu beauftragen.
  5. Wir haften nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände, nicht für die Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder sowie dieselben vom Besteller veranlasst sind.

VI. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Verschleißteile werden grundsätzlich von der Gewährleistung ausgenommen.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzliche Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  5. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

VII. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

  1. Unsere Lieferung erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt.
    Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  3. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand bzw. allein oder mit anderen Waren-, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Er kann mit seinem Kunden keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte beschneiden. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.
  4. Uns steht wegen einer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu.
    Wir sind selbst zum freihändigen Verkauf des in unserem Besitz befindlichen Pfandgutes berechtigt. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte, uns bekannte Adresse des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft beim Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Bei einem Auftragswert bis € 10.000,– wird der Betrag fällig innerhalb 30 Tagen nach Rechnungslegung netto
  2. Bei einem Auftragswert ab € 10.000,– wird fällig 1/3 Anzahlung am Bestelltag 2/3 nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft netto.

Reparatur- oder Lohnarbeiten sind stets sofort netto Kasse zahlbar.

Schecks und Akzepte werden zur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Banken gehen zu Lasten des Käufers.

Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Ver-tragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

  1. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden gestundete Verbindlichkeiten sofort fällig.
  2. Sofern uns nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis gelangen, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers schließen lassen, können wir Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

IX. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt/Oder soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist. Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

X. Rechtswirksamkeit

Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es besteht vielmehr die Verpflichtung eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.